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Allgemeine Mietbedingungen

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per
E-Mail bestätigt werden muss, zustande.


2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.

3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen.
Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich
aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den
Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen
und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten
Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen,
auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter
akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter
bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten.
Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.


2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben
und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll
festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht
vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür
Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.


3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag
wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur
Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.


4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines
Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.


5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.


6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.


7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges
Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.


8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme
seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche
Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.


9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu
überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit,
des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige
Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen
Diebstahl und Einbruch.


10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum
Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt.
Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- /
Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig
ausgelesen und ausgewertet.


Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.

C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf
der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.


2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am
vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die
eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben
wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.


3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf
der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen
pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des
Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des
Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag,
insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet
dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis
nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis
eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.


4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis
zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.


5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit
zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.


6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem
Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.


7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die
Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

D. Schäden am Mietwagen

1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters
in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist
entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die
Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen
Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter
verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von
ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

2. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit
dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem
Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten
Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der
Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des
Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des
Vermieters zu übergeben.

E: Haftung des Mieters

1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der Mieter den Mietwagen
an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des
Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.


2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den Abschluss einer
gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker
beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In
diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten
Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht
ausgeschlossen werden.


3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die
Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder
sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.


4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während
der Mietzeit zurückzuführen sind.


5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen,
Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich
verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den
Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in
Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich
verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei
sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E.
vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:

a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung
(Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81
Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht
im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, e. bei nicht genehmigten
Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.


6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die
Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für
Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende
Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.


7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der
Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes
Verhalten.


8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese
Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den
Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug
befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche
Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen,
Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des
Fahrzeugs.

H: Stornobedingungen

1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des
Rücktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises

2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der
Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden
sind.

4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden
lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der
Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.

J: Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen
Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag
Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.

Stand 05.02.2023

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